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   OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2015 - 9 N 66.13   

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https://dejure.org/2015,25927
OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2015 - 9 N 66.13 (https://dejure.org/2015,25927)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.09.2015 - 9 N 66.13 (https://dejure.org/2015,25927)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. September 2015 - 9 N 66.13 (https://dejure.org/2015,25927)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 8 Abs 6 S 1 KAG BB, § 34 Abs 1 BauGB
    Bestimmung der Ausnutzbarkeit eines Grundstücks im Sinne des Kommunalabgabenrechts

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 124 VwGO, § 124a VwGO, KAG BB
    Ausbaubeitrag; Vorteilsbemessung; Grundstück; unbeplanter Innenbereich; Anzahl der Vollgeschosse in der näheren Umgebung; Abzählen; nähere Umgebung; Bestimmung; nicht schematisch oder abgezirkelt; baulich prägende Grundstücke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 14.09

    Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; Rückwirkung der Satzung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2015 - 9 N 66.13
    Zwar ist richtig, dass die bauliche Ausnutzbarkeit eines Grundstücks beitragsrechtlich aus Vereinfachungsgründen nach der Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse bemessen werden und insoweit ein schlichtes Abzählen an die Stelle der Einfügensprüfung nach § 34 Abs. 1 BauGB treten darf (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris, Rn. 52 ff.).
  • VG Cottbus, 21.09.2017 - 3 K 137/12

    Festsetzung des Beitrags für den Straßen- bzw. Fahrbahnausbau

    Es handelt sich hierbei nach einschlägiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, welcher sich angeschlossen wird, nicht um einen sachwidrigen oder willkürlichen Maßstab (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 57; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris Rn. 37 ff.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2015 - OVG 9 N 66.13 -, juris Rn. 5).

    Hiernach soll das bauplanungsrechtliche Verständnis der "näheren Umgebung" im Sinne des § 34 BauGB als Hilfe dienen, um jedenfalls diejenigen Grundstücke außer Betracht zu lassen, die die bauliche Ausnutzbarkeit des zu veranlagenden Grundstücks erkennbar nicht (mehr) prägen können (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2015 - OVG 9 N 66.13 -, juris Rn. 5).

    Vielmehr dürfte wenigstens der Versuch zu unternehmen sein, die "nähere Umgebung" im Sinne des § 34 BauGB einigermaßen zu erfassen, was wenigstens bedeuten dürfte, dass all diejenigen Grundstücke außer Betracht bleiben müssen, die die bauliche Ausnutzbarkeit des zu veranlagenden Grundstücks erkennbar nicht (mehr) prägen können (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2015 - OVG 9 N 66.13 -, juris Rn. 5).

  • VG Cottbus, 22.10.2019 - 6 L 289/19

    Schmutzwasserbeitrag

    Insbesondere ist die Zulässigkeit einer (dynamischen) Verweisung in einer Anschlussbeitragssatzung auf § 34 Baugesetzbuch (BauGB) entgegen der Auffassung der Antragstellerin in der Rechtsprechung allgemein anerkannt und unbedenklich (vgl. etwa - ohne dies überhaupt zu problematisieren - OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 2. Dezember 2009 - 9 S 20.09 -, juris; Beschluss vom 30. November 2011 - 9 S 41.11 -, juris; Beschluss vom 10. September 2015 - 9 N 66.13 -, juris; Urteil vom 15. Juni 2016 - 9 B 31.14 -, juris; Urteil vom 6. Juni 2018 - 9 S 5.18 -, juris).
  • VG Cottbus, 11.01.2018 - 3 K 409/12

    Bestimmung des Verhältnisses der durch die Inanspruchnahme für die Allgemeinheit

    Demnach diejenigen Grundstücke außer Betracht zu lassen, die die bauliche Ausnutzbarkeit des zu veranlagenden Grundstücks erkennbar nicht (mehr) prägen können (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2015 - OVG 9 N 66.13 -, juris Rn. 5).
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